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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

vm-photography

Mihael Vincelj

Dorfgärtenstr. 10 / 68199  MANNHEIM / STAND: 01. November 2022

 

 

1 Zusammenarbeit

 

1.1

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei

Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit

der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

1.2

Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft,

unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die

ihm erkennbaren Folgen vm-photography unverzüglich mitzuteilen.

1.3

Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter,

die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende

Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

1.4

Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils

unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die

zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt,

im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und

entgegen zunehmen.

1.5

Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über

Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls

lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

1.6

Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird von der Agentur

vm-photography ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu

übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in

das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach

Empfang des Protokolls auszuüben.

 

2 Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1

Der Kunde unterstützt vm-photography bei der Erfüllung ihrer

vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige

zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard‐ und

Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der

Kunde wird vm-photography hinsichtlich der von vm-photography zu erbringenden

Leistungen eingehend instruieren.

2.2

Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung

des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde

verfügen.

2.3

Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, vm-photography im Rahmen

der Vertragsdurchführung (Bild‐, Ton‐, Text‐ o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat

der Kunde diese vm-photography umgehend und in einem gängigen,

unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen.

Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes

Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der

Kunde stellt sicher, dass vm-photography die zur Nutzung dieser Materialien

erforderlichen Rechte erhält.

2.4

Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

3 Beteiligung Dritter

 

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im

Tätigkeitsbereich der vm-photography tätig werden, hat der Kunde wie für

Erfüllungsgehilfen einzustehen. vm-photography hat es gegenüber

dem Kunden nicht zu vertreten, wenn vm-photography aufgrund des Verhaltens

eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem

Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

 

4 Termine

 

4.1

Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten vm-photography nur

durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

4.2

Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch

deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets

schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

4.3

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung,

behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und

Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung

von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte

etc.) hat vm-photography nicht zu vertreten und berechtigen

vm-photography, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der

Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 

vm-photography wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

anzeigen.

5 Leistungsänderungen

 

5.1

Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von 

vm-photography zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen

Änderungswunsch schriftlich gegenüber vm-photography äußern.

Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8

Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann vm-photography von dem

Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

5.2

vm-photography prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung

insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird.

Erkennt vm-photography, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht

oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt vm-photography dem Kunden

dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft

werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit

verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung,

führt vm-photography die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist

berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete

Änderungsverfahren endet dann.

5.3

Nach Prüfung des Änderungswunsches wird vm-photography dem Kunden

die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen

darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die

Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der

Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

5.4

Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung

des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer

erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung

bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

5.5

Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem

anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für

den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren

Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

5.6

Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter

Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den

Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden

Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich

verschoben. vm-photography wird dem Kunden die neuen Termine

mitteilen.

5.7

Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.

Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines

Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den

Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde,

nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von vm-photography berechnet.

5.8

vm-photography ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu

ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter

Berücksichtigung der Interessen von vm-photography für den Kunden zumutbar ist.

6 Tests und Abnahmeverfahren

 

6.1

vm-photography kann zur Vorbereitung des Abnahmeverfahrens die

Erstellungsleistungen einem Test unterziehen. Sofern die Erstellungsleistungen

auf einer Zielumgebung zum Einsatz kommen sollen, die nicht bei vm-photography

angesiedelt ist, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese

Zielumgebung nach rechtzeitiger Ankündigung durch vm-photography, d.h.

maximal innerhalb von drei Tagen, für die Tests vollständig zur Verfügung steht.

6.2

vm-photography wird dem Auftraggeber mit der Ankündigung der Durchführung

der Tests die Bedingungen der Zielumgebung mitteilen und ihn erforderlichenfalls

auf weitere Mitwirkungsleistungen hinweisen. Der Auftraggeber wird

vm-photography nach rechtzeitiger Benachrichtigung durch vm-photography

Testdaten zur Verfügung stellen, mit denen vm-photography den späteren Einsatz

der Erstellungsleistungen beim Auftraggeber wirklichkeitsnah simulieren kann.

6.3

Nach Fertigstellung der Erstellungsleistung wird vm-photography den Auftraggeber

auffordern, die abnahmepflichtigen Leistungen abzunehmen (Abnahme).

6.4

vm-photography kann gegebenenfalls die Erstellungsleistung über das Internet zur

Abnahme verfügbar machen. Der Auftraggeber wird für das Abnahmeverfahren in

eigener Verantwortung sicherstellen, dass der Abnahmetest alle typischen

Nutzersituationen erfasst und dabei insbesondere auf eine eingehende Prüfung

der vertragsgemäßen An‐ und Einbindung der Funktionalitäten achten.

6.5

Zur Protokollierung der Mängel nutzt der Auftraggeber ein vm-photography

erstelltes digitales Abnahmeprotokoll (Fehlerliste). Der Auftraggeber nimmt die

abnahmepflichtigen Leistungen innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach

Aufforderung zur Abnahme ab oder rügt bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich

wesentliche Mängel unter Ablehnung der Abnahme. Erklärt sich der Auftraggeber

innerhalb dieser Frist zu der Abnahme nicht, indem er weder eine Ablehnung der

Abnahme ausspricht noch wesentliche Mängel rügt, gelten die Leistungen auch

bei Vorliegen wesentlicher Mängel als durch den Auftraggeber abgenommen,

wenn Auftraggeber auf diese Wirkungen bei der Aufforderung zur Abnahme

hingewiesen wurde.

6.6

Nach Abnahme und vollständiger Vergütungszahlung vm-photography dem

Auftraggeber die Erstellungsleistungen auf einem geeigneten Speichermedium

übergeben. Über die Art des Speichermediums wird vm-photography zuvor mit

dem Auftraggeber Einvernehmen erzielen. Kommt ein Einvernehmen nicht

zustande, wird das Speichermedium durch vm-photography bestimmt. Die Kosten

für das Speichermedium trägt der Auftraggeber.

 

7 Vergütung

 

7.1

Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise‐ und

Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung

anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn

der Anreiseweg vom Sitz von vm-photography mehr als 50 Km beträgt. Die reine

Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten,

deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann

vm-photography eine Handling Fee in Höhe von 10% erheben.

7.2

Die Vergütung von vm-photography erfolgt grundsätzlich nach

Zeitaufwand, der wie vertraglich vereinbart, in Rechnung gestellt wird.

Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen

Vergütungssätze von vm-photography, soweit nicht etwas Abweichendes

vereinbart ist. vm-photography ist berechtigt, die den Vereinbarungen

zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu

ändern oder zu ergänzen.

7.3

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung

vm-photography getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen

nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese

Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von

vm-photography für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

7.4

Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen

Umsatzsteuer.

 

8 Zahlungsmodalitäten

 

8.1

Die Vergütung erfolgt, sofern etwas anderes nicht vereinbart ist, in drei Tranchen: 1/3

bei Auftragserteilung, 1/3 bei Abnahme der Spezifikation und 1/3 bei Abnahme der

Erstellungsleistung.

8.2

Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht trotz dreimaliger schriftlicher

Aufforderung nicht nachkommen und wird dadurch die Fertigstellung der

Spezifikation oder die Fertigstellung der Erstellungsleistung verzögert, so ist

vm-photography berechtigt, die noch ausstehende(n)

Tranche(n)/Vergütung(en) sofort in Rechnung zu stellen. Die gegenseitigen

Verpflichtungen im Rahmen der Leistungserstellung bleiben hiervon unberührt.

 

9 Rechte

 

9.1

vm-photography gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das

einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen

vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d

und e UrhG.

9.2

Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere

ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu

vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

9.3

Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten

Leistungen nur widerruflich gestattet. vm-photography kann den Einsatz

solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet,

für die Dauer des Verzuges widerrufen.

 

10 Schutzrechtsverletzungen

 

10.1

vm-photography stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen

Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige

Schutzrechte) frei. Der Kunde wird von vm-photography unverzüglich über

die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die

Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der

Freistellungsanspruch.

10.2

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf vm-photography ‐ unbeschadet

etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden ‐ nach eigener Wahl und auf eigene

Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem

Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden

gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den

Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

11 Rücktritt

 

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks

bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn vm-photography

diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

12 Haftung

 

12.1

vm-photography haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte

Fahrlässigkeit haftet vm-photography nur bei Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit.

12.2

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe

des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet

werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Auftragswert der zu

erbringenden Leistung.

12.3

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet vm-photography insoweit

nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat,

Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass

verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden

können.

12.4

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der

vm-photography.

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